Die Lebensdauer eines Feuerlöschers

Wartung, Instandhaltung eingehalten - aber wielang kann ein Feuerlöscher verwendet werden?

Selbst bei regelmässiger Feuerlöscher Wartung , Prüfung & Instandhaltung gibt es für Feuerlöscher eine maximale Lebensdauer, nachfolgend finden sie Informationen über den Lebenszyklus eines Feuerlöschers.

Sicherheit bei tragbaren Feuerlöschern geht vor!

Wie lange funktioniert ein Feuerlöscher zuverlässig, was für eine Lebensdauer und Haltbarkeit hat ein Feuerlöscher?  Mit diesen Fragen wurde und wird auch Minimax häufig konfrontiert. Um generelle Klarheit zu schaffen, wurden bundesweit alle Feuerlöscher-Hersteller von den Marktaufsichtsbehörden unter Bezugnahme auf den § 5 GPSG aufgefordert, über die Lebensdauer und die sichere Funktionsweise von Feuerlöschern, Stellung zu beziehen.

Dies ist besonders für Betreiber von Interesse, die nach der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV) und berufsgenossenschaftliche Vorschriften für die vorhandenen Brandschutzeinrichtungen
und deren Funktionstüchtigkeit eine Gefährdungsanalyse erstellen müssen.
Zur Transparenz dient die folgende Stellungnahme seitens Minimax. Neben den Minimax
Feuerlöschern gelten die Aussagen ebenso für die Marken Favorit, Vulkan und Wintrich,
deren Rechtsnachfolger Minimax ist.

Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Feuerlöschern - sofern Wartung und Instandhaltung eingehalten wurde, liegt je nach Geräteart bis zu
20 und 25 Jahren. Daraus leiten sich Aussonderungsfristen ab, die nach Gerätearten
unterschiedlich sind:

Pulver-, Wasser-, Schaumdauerdruckfeuerlöscher:max. 20 Jahre
Pulver-, Wasser-, Schaumaufladefeuerlöscher:max. 25 Jahre
Kohlendioxidfeuerlöscher:max. 25 Jahre


Feuerlöscher sind auf Grund ihrer Anwendungstechnik Druckgeräte, die damit der europäischen
Druckgeräterichtlinie und dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unterliegen. Weitere
Anforderungen ergeben sich aus Herstellungs-Zulassungsspezifikationen, die auf Normen und
gesetzlichen Regelwerken beruhen.

Aussonderung von älteren tragbaren Feuerlöschern aus Sicherheitsgründen
Wie jedes technische Produkt sind auch Feuerlöscher in ihrer Lebensdauer begrenzt. Die Geräte
sind unterschiedlichen Umwelt- und mechanischen Belastungen ausgesetzt, die zu altersbedingten
Materialveränderungen an den Komponenten und Löschmitteln führen.
Unsere langjährigen Erfahrungen zeigen, dass auch bei normaler Nutzung von Feuerlöschern
Materialveränderungen auftreten, die im Einsatzfall eine Gefahr für den Benutzer darstellen.
Überalterte Feuerlöscher bergen das Risiko zu versagen und sogar zu explodieren.

Überalterte Feuerlöscher: Wer haftet für ihren sicheren Betrieb?

Grundsätzlich gilt immer: Wer zur Sicherheit des Betriebes bei seinen Feuerlöschern die
unverzichtbaren Intervalle für Wartung und Instandhaltung einhält - spätestens alle 2 Jahre -
ist auf der sicheren Seite. Dabei sind neben der Instandhaltungsnorm DIN 14006 T 4 jeweils
die Instandhaltungsanweisungen des jeweiligen Herstellers heranzuziehen.
Doch darüber hinaus werfen überalterte Feuerlöscher eine Reihe juristischer Fragen auf.
Ausgangslage und Rechtsfolgen unterscheiden sich für den Hersteller, den Wartungsdienst und den
Eigentümer der Geräte, meist zugleich Betreiber, sehr stark. Im Folgenden wird die juristische
Situation für die beteiligten Seiten beleuchtet.


Haftung des Herstellers

Was den sicheren Betrieb bezüglich Feuerlöscher angeht, unterliegt Minimax als Hersteller gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB einer Verkehrssicherheitspflicht bzw. gemäß § 3 Produkthaftungsgesetz einer
Instruktionspflicht. In der Betriebsanleitung muss nach der Druckgeräte-Richtlinie (Anhang I
Abschn. 3.4) ein Hinweis auf die vorgesehene maximale Lebensdauer stehen (§ 5 Abs. 1 GPSG).
Der Hersteller ist außerdem verpflichtet, in den Instandhaltungsanweisungen, die es für jeden
einzelnen Bautyp eines Feuerlöschers gibt, die vorliegenden technischen Erkenntnisse
weiterzugeben. Auch bei der Schulung und der Ausstattung der Sachkundigen mit den
Instandhaltungsanweisungen, trägt Minimax dieser Forderung Rechnung.
Entsprechend fordert § 5 GPSG vom Hersteller, die zuständigen Behörden zu unterrichten, wenn
seine Produkte bei einem höheren Alter als 20-25 Jahre Gesundheit und Sicherheit der Benutzer
gefährden können. Minimax weist diese Information daher in den Betriebsanleitungen aus. Auch
die Instandhaltungsanweisungen für die ausgebildeten Sachkundigen bzw. befähigten Personen
enthalten den entsprechenden Hinweis.

Die normale Produkthaftung oder kaufrechtliche Gewährleistung des Herstellers für den
Feuerlöscher ist nach 20 Betriebsjahren abgelaufen. Ein Sicherheitsprodukt wie der Feuerlöscher,
der mit Überdruck von immerhin 15-20 bar betrieben wird, kann bei einer Gebrauchsdauer von bis
zu 25 Jahren mit Sicherheit als äußerst langlebig bezeichnet werden.

Fazit: Hersteller von Feuerlöschern sind aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet, auf die Gefahren einer Verwendungsdauer über die empfohlene Lebensdauer
hinaus hinzuweisen und den Austausch der Feuerlöscher ab diesem Zeitpunkt dringend zu
empfehlen.


Haftung des Wartungsdienstes

Feuerlöscher müssen spätestens alle 24 Monate durch ausgebildete Sachkundige gewartet und
instand gehalten werden. Diese Anforderung ist in DIN 14406 Teil 4 definiert. Die Norm schreibt
Sachkundigen vor, die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller zu beachten. Die BetrSichV
fordert für die Prüfung sogenannte befähigte Personen. Fachlich handelt sich dabei um
Sachkundige, die unter anderem eine zusätzliche Ausbildung über die neuesten Regelungen der
BetrSichV und der Druckgeräte-Richtlinie erhalten haben.
Gemäß TRBS 1203 und DIN 14406 Teil 4 unterliegt der Sachkundige bzw. die befähigte Person bei
ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen. Die erfolgte Wartung und Instandhaltung des
Feuerlöschers dokumentiert er durch eine Prüfplakette auf dem Feuerlöscher und übernimmt damit
die Gewähr für dessen Funktionssicherheit zum Zeitpunkt der Prüfung.
Der Sachkundige bzw. die befähigte Person muss sich bei der Durchführung der Wartung bzw.
Instandhaltung am Stand von Wissenschaft und Technik orientieren, die sich in den Instandhaltungsanweisungen
des Herstellers widerspiegelt. Hält sich der Sachkundige nicht an die
Herstelleranweisungen und verwendet beispielsweise nicht die vorgeschriebenen Ersatzteile oder
das vorgeschriebene Löschmittel für Nachfüllungen, erlischt sowohl die Herstellerhaftung als auch
die Herstellergarantie. In den Instandhaltungsanweisungen der Hersteller ist für jeden Feuerlöscher
eine Aussage über dessen Lebensdauer und damit den empfohlenen Zeitpunkt zur Aussonderung
enthalten. Gemäß § 12 Abs. 3, 5 BetrSichV und §§ 15, 17 BetrSichV ist der Sachkundige bzw. die
befähigte Person damit nicht nur berechtigt, die Prüfplakette zu verweigern, sondern im Falle einer
Überschreitung der Lebensdauer sogar verpflichtet, die Verweigerung auszusprechen.
Fazit: Erteilt der Sachkundige oder die befähigte Person entgegen der Herstelleranweisung die
Prüfplakette bei einem überalterten Feuerlöscher, ist ein persönliches Haftungsrisiko die Folge:
Neben einer zivilrechtlichen Haftung droht zusätzlich eine strafrechtliche Haftung, wenn überalterte
Feuerlöscher beim Einsatz versagen und es infolge dessen zu Sach- oder gar Personenschäden
kommt.

Haftung des Betreibers

Der Betreiber benutzt Feuerlöscher im Vertrauen auf seine volle Funktionsfähigkeit über die
gesamte Nutzungsdauer. Werden in einem Betrieb aufgrund von Vorschriften oder behördlichen
Auflagen Feuerlöscher vorgehalten, muss der Unternehmer gemäß Betriebssicherheitsverordnung
deren Funktionssicherheit sicherstellen.
In seiner Rolle als Betreiber der Feuerlöscher hat der Unternehmer zugleich die arbeitsrechtliche
Pflicht zum Schutz seiner Mitarbeiter. Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er trotz der Hinweise des
Herstellers und der Verweigerung der Prüfplakette durch die befähigte Person einen überalterten
Feuerlöscher weiter nutzt. Er haftet dann persönlich für Schäden, die durch den überalterten
Feuerlöscher entstehen können. Das gilt auch dann, wenn er solange sucht, bis ihm ein
Sachkundiger bzw. eine befähigte Person fälschlicherweise eine Prüfplakette für ein solches Gerät
erteilt. Wer sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedient, befreit sich nicht von der
Eigenhaftung in strafrechtlicher Hinsicht. Arbeits- und zivilrechtliche Haftung gegenüber Mitarbeitern
droht vor allem bei Personenschäden nach der Benutzung überalterter Feuerlöscher.
Voraussetzung für jegliche Haftung des Betreibers ist, dass er ausreichend informiert worden ist.
Diese Information erfolgt in der Regel durch den Wartungsdienst / Service Dienstleister oder auch durch den Hersteller
direkt.

Fazit: Betreiber bzw. Unternehmer müssen in ihrem Handeln sehr sorgfältig sein. Fehlentscheidungen
bringen gravierende Haftungsfolgen mit sich. Um dies zu vermeiden, werden keine überalterten
Feuerlöscher eingesetzt.


Aus Sicherheitsgründen empfiehlt Minimax als Hersteller:

  • Die Einhaltung der Wartungs- und Instandhaltungsintervalle - spätestens alle zwei Jahre
  • Dauerdruckfeuerlöscher nach max. 20 Jahren und alle anderen tragbaren Feuerlöscher nach max. 25 Jahren auszusondern


Mit der Einhaltung unserer Empfehlungen sind Sie auf der sicheren Seite zum Schutz von
Personen, Sachwerten und der Umwelt.

Brandschutz ist Vertrauenssache !

Ihre
Minimax Mobile Services GmbH & Co. KG