Löschmitteleinheiten in Arbeitsstätten nach ASR A2.2
Benötigte Löschmitteleinheiten zur Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern nach ASR A2.2
Definition der Brandgefährdung nach ASR A 2.2
Normale Brandgefahr - (Seite in Überarbeitung - gültig bis Mai 2018 - Angaben ohne Gewähr)
Bitte beachten Sie die neue Fassung der ASR A 2.2 vom Mai 2018
Die ASR A 2.2 legt die normale Brandgefährdung folgendermaßen fest: "Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen einer Büronutzung."
Erhöhte Brandgefahr / Brandgefährdung
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
- entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
- die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
- in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
- Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
- erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.
Die ASR A 2.2 verweist außerdem auf die TRGS 400, nach der erhöhte Brandgefährdungen z.B. gegeben sein können, wenn:
Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördenden Eigenschaften vorhanden sind, die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z.B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder erhöhte Gefährdungen vorliegen, z.B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase.
Bei einer erhöhten Brandgefahr werden die benötigten Löschmitteleinheiten im Vergleich zu der Grundausstattung (normale Brandgefahr) verdoppelt. Durch diese Maßnahme können kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sichergestellt oder ein größerer Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher erzielt werden.
Folgende Maßnahmen könnten alternativ über die Grundausstattung hinaus durchgeführt werden:
- Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z.B. fahrbaren Pulver- oder Kohlendioxidlöschern, Schaumlöschgeräten, Wandhydranten. Die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein und je Brandklasse in ausreichender Menge zur Verfügung stehen um einen Entstehungsbrand der jeweiligen Brandklasse abzudecken.
Hinweis:
Da Abweichungen unter der Voraussetzung möglich sind, dass die Gleichwertigkeit mit den Lösungen nach ASR A2.2 gewährleistet wird, müssen die Abweichungen von der ASR A2.2 ermittelt und bewertet werden.
Den Nachweis über die Gleichwertigkeit hat der Arbeitgeber im Einzelfall auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu erbringen.
Vorraussetzng ist, dass die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht wird.
- Einsatz von Löschanlagen
- Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen
Von einer erhöhten Brandgefährdung kann man außerdem in den folgenden Betriebsbereichen ausgehen.
Verkauf, Handel, Lagerung
- Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
- Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffen
- Speditionslager
- Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
- Altpapierlager
- Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
- Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
- Lager mit sonstigem brennbarem Material
- Ausstellungen für Möbel
- Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt
- Baumarkt
Dienstleistungen
- Kinos, Diskotheken
- Abfallsammelräume
- Küchen
- Beherbergungsbetriebe
- Theaterbühnen
- Tank- und Tankfahrzeugreinigung
- Chemische Reinigung
- Alten- und Pflegeheime
- Krankenhäuser
Industrie
- Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
- Webereien, Spinnereien
- Herstellung von Papier im Trockenbereich
- Verarbeitung von Papier
- Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
- Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
- Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
- Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und –geräte
- Öl-Härtereien
- Druckereien
- Petrochemische Anlagen
- Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
- Leder- und Kunststoffverarbeitung
- Kunststoff-Spritzgießerei
- Kartonagenherstellung
- Backwarenfabrik
- Herstellung von Maschinen und Geräten
Handwerk
- Kfz-Werkstatt
- Tischlerei / Schreinerei
- Polsterei
- Metallverarbeitung
- Galvanik
- Vulkanisierung
- Leder / Kunstleder und Textilverarbeitung
- Backbetrieb
- Elektrowerkstatt
Allgemeiner Hinweis:
Erstreckt sich die Fläche über mehrere Geschosse, muss die Anzahl der LE pro Geschoss separat berechnet werden.
In jedem Geschoss muss mindestens ein Feuerlöscher mit mindestens 6 LE bereitgestellt werden.
Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten nach ASR A2.2
Löschvermögen | ||
---|---|---|
LE | Brandklasse A | Brandklasse B |
1 | 5A | 21B |
2 | 8A | 34B |
3 | 55B | |
4 | 13A | 70B |
5 | 89B | |
6 | 21A | 113B |
9 | 27A | 144B |
10 | 34A | |
12 | 43A | 183B |
15 | 55A | 233B |
Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 43A und 113B ergeben 6 LE.
Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte nach ASR A2.2
Grundfläche bis … m² | Löschmitteleinheiten [LE] |
50 | 6 |
100 | 9 |
200 | 12 |
300 | 15 |
400 | 18 |
500 | 21 |
600 | 24 |
700 | 27 |
800 | 30 |
900 | 33 |
1000 | 36 |
Je weitere 250 | +6 |
Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Abweichend davon sind Löscher ab 2 LE anrechenbar sofern:
- eine normale Brandgefährdung vorliegt
- sich eine Vereinfachung der Bedienung ergibt ( z.B. Gewichtsreduktion um min. 25% , Vereinheitlichung der Bedienung durch gleiches Bedienkonzept der Feuerlöscher wie der Minimax Einhandarmatur)
- die Zugriffszeit zum nächstgelegenen Feuerlöscher reduziert wird (z.B. Halbierung der max. Entfernung)
- die Anzahl an Brandschutzhelfern verdoppelt wird.
In mehrgeschossigen Gebäuden sind in jedem Geschoss mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) bereitzustellen.
Bitte beachten Sie die neue Fassung der ASR A 2.2 vom Mai 2018